Satzung

Satzung als PDF-Dokument: Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen

Nepal Initiative Schongau e. V.

Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.)

Sitz des Vereins ist Schongau

Das Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis 31. Dezember

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Nepal Initiative Schongau e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere junger und alter Menschen, vor allem in der dritten Welt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe vor allem in der dritten Welt

– Die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung durch Pflege des guten Willens zum Frieden unter den Völkern,

– Der ausschließlich und unmittelbaren Unterstützung von bedürftigen Menschen, die nach § 53 AO (Abgabenordnung) infolge ihrer geistigen, körperlichen oder seelischen Beschaffenheit oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe bedürfen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder an de Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.2 Die Mitgliedschaft endet:

3.2.1 durch Tod.

3.2.2 durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

3.2.3 durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

3.2.4 durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet wurden.

3.3 Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds.

3.4 Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

3.5 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.

§ 4 Mittel des Vereins

4.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.2 Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

5.1 die Mitgliederversammlung

5.2 der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.

5.3 der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

§ 6 Mitgliedersammlung

6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im 1. Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
– Satzungsänderungen
– die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
– die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
– die Ausschließung eines Mitgliedes
– die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens

6.2 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ergänzungen bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beantragen.

6.3 In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

6.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

6.5 Über die Verhandlungen der Mitgliedersammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

6.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mind. 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 7 Vorstand des Vereins

7.1 Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

7.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden im Fall einer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6.4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

8.2 Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die als gemeinnützig anerkannte Deutsche Tibethilfe e. V. (FA München, Körperschaften Str. Nr. 842/52151). Für den Fall, dass die Deutsche Tibethilfe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen bzw. nicht mehr gemeinnützig sein sollte, ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Empfänger des Vereinsvermögens eine andere gemeinnützige Einrichtung festzulegen. Wobei dieser Beschluss allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf.